§ 1 Anwendbarkeit
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für Verträge zwischen der Hamburger Schiffsentsorger GmbH („HS“) und deren Vertragspartnern. AGB des Vertragspartners sind nicht anzuwenden.
Diese AGB gelten nur für Unternehmer i.S.v. § 14 Abs. 1 BGB und juristische Personen des öffentlichen Rechts (nachfolgend zusammengefasst der „Auftraggeber.)“ bzw. bei der HSE statt „Auftraggeber“: „Vertragspartner“

§ 2 Vertragsschluss
1. Ein Angebot von HS ist grundsätzlich freibleibend, ein Vertrag wird grundsätzlich erst durch die Auftragsbestätigung von HS geschlossen.
2. Der Abschluss eines Entsorgungsvertrags steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass die notwendigen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und behördlichen Erklärungen, die der Vertragspartner und von diesem beauftragte Dritte zur Erfüllung des jeweiligen Vertrages benötigen, vorliegen.

§ 3 Leistungsfristen, Teilleistungen
1. Leistungsfristen für HS werden nicht in Lauf gesetzt, bevor der Vertragspartner seine Mitwirkungspflichten vollständig erfüllt hat.
2. HS ist grundsätzlich zu Teilleistungen berechtigt.

§ 4 Deklarations- und Informationspflichten, Proben, Obhuts- und Verkehrssicherungspflichten
1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die an HS zu übergebenden Produkte und Abfälle vollständig und richtig zu deklarieren sowie sämtliche Tatsachen mitzuteilen, die erforderlich sind, um den Auftrag fachgerecht auszuführen. Der Vertragspartner bleibt für die Beschaffenheit der Produkte und Abfälle und für die damit verbundenen notwendigen Erklärungen gegenüber Dritten verantwortlich. Der Vertragspartner hat HS von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen, die auf eine unzureichende Deklaration und/oder einem unzulässigen Umgang mit Abfällen durch den Vertragspartner beruhen. Ein Zurückbehaltungs- und/oder Leistungsverweigerungsrecht des Vertragspartners ist insoweit ausgeschlossen.
2. HS ist berechtigt, aus den zur Verwertung oder Beseitigung angebotenen Abfällen Proben auf Kosten des Vertragspartners zu ziehen und diese dem Auftrag als verbindliches Qualitätsmuster zu Grunde zu legen.
3. Der Vertragspartner trägt die Abgaben und Gebühren, die im Zusammenhang mit dem Entsorgungsvorgang anfallen.
4. Fallen überlassene Abfälle in den Geltungsbereich der verschiedenen Gefahrgutverordnungen, so hat der Vertragspartner dafür zu sorgen, dass die ihm und dem Absender von Gefahrgütern obliegenden Verpflichtungen eingehalten werden. Der Vertragspartner ist verpflichtet, HS die erforderlichen Sicherheitsdatenblätter zu überlassen.
5. Der Vertragspartner hat Gegenstände (z.B. Behältnisse), die HS ihm überlässt, gegen Abhandenkommen und Beschädigung zu schützen und für einen geeigneten Standort mit geeigneter Zufahrt zu sorgen. Die Verkehrssicherungspflicht trägt insoweit der Vertragspartner. Der Vertragspartner ist zuständig für eine insoweit notwendige Sondernutzungserlaubnis oder sonstige öffentlich-rechtliche Genehmigung und trägt deren Kosten.

§ 5 Voraussetzungen der Übernahme von Produkten und Abfällen
HS ist nur unter folgenden Voraussetzungen verpflichtet, Produkte und Abfälle zu übernehmen:
– richtige und vollständige Angaben über Art und Eigenschaften der tatsächlich zur Übernahme gestellten Abfälle,
– keine Abweichungen der gelieferten Abfälle von den eingereichten Analysedaten und Proben,
– Beachtung der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften durch den Vertragspartner,
– Beachtung der rechtlichen Vorschriften zum Schutz von Boden, Gewässern und Luft durch den Vertragspartner,
– Beachtung der einschlägigen Vorschriften des Abfallrechts, insbesondere des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie der Nachweisverordnung durch den Vertragspartner.
UND
– die Produkte und Abfälle müssen saug- und pumpfähig sowie frei von Fremdbestandteilen sein.

§ 6 Haftungsausschluss
Die Haftung von HS für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit wird nicht ausgeschlossen. Im Übrigen ist die Haftung von HS für Schäden ausgeschlossen, es sei denn,
a) sie beruht auf einer verschuldensabhängigen gesetzlichen Haftung oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten
ODER
b) der Haftungsausschluss benachteiligt den Vertragspartner nach den Umständen des Einzelfalles unangemessen.

§ 7 Umsatzsteuer, Aufwendung von HS
1. Die Preise von HS gelten ab unserem Unternehmenssitz zuzüglich der Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe.
2. HS berechnet grundsätzlich Verpackungs-, Fracht-, Transportkosten sowie ihre sonstigen Aufwendungen gesondert.

§ 8 Aufrechnung
Der Vertragspartner kann nur mit unstreitigen, rechtskräftig festgestellten oder im Rahmen eines Rechtsstreits entscheidungsreifen Ansprüchen aufrechnen.

§ 9 Gerichtsstand, anwendbares Recht
1. Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Verträgen zwischen HS und dem Vertragspartner ist der Gerichtsstand Hamburg.
2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, und zwar unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf.

§ 10 Schlussbestimmungen
Sollte eine Bestimmung des Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrags nicht berührt. Das Gleiche gilt, wenn und soweit sich in dem Vertrag eine Lücke herausstellen sollte. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder dem mutmaßlichen Willen der Parteien entspricht, sofern sie diesen Punkt bedacht hätten.